Zürcher Spitalversorgung 2015

Die Zürcher Spitallisten werden auf den 1. Januar 2015 mit gezielten Anpassungen aktualisiert. Der Regierungsrat stärkt damit die Spitalversorgung der Zürcher Bevölkerung weiter. So sind etwa die Anforderungen im Bereich der Aufnahmepflicht der Spitäler präzisiert und Vorgaben zu Mindestfallzahlen bei der Prüfung von Leistungsaufträgen konsequent umgesetzt worden.

Die Zürcherinnen und Zürcher können auf eine bedarfsgerechte und effiziente Spitalversorgung zählen. Die Grundlage dazu bildet die leistungsorientierte Zürcher Spitalplanung mit den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Zürcher Spitallisten für die Bereiche Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie. Die Spitalplanung 2012 hat sich bewährt, und eine generelle Revision ist derzeit nicht erforderlich. Gleichwohl müssen aufgrund von nationalen und kantonalen Entwicklungen ─ wie z.B. Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) oder Änderungen in den medizinischen Kodierkatalogen ─ bei den Spitallisten periodisch gewisse Anpassungen vorgenommen werden. Ebenso sollten Erkenntnisse aus dem Leistungs- und Qualitätscontrolling regelmässig in die Spitalplanung einfliessen.

Mit der Aktualisierung der Zürcher Spitallisten auf den 1. Januar 2015 trägt der Regierungsrat diesem Umstand Rechnung. Gleichzeitig hatte er über die bis Ende 2014 befristet erteilten Leistungsaufträge zu befinden und Änderungs- oder Erweiterungsanträge von Spitälern im Zusammenhang mit einzelnen Leistungsgruppen zu beurteilen. Die Listenspitäler hatten vorgängig Gelegenheit, zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion vom 10. April 2014); sie zeigten sich mehrheitlich mit den Anpassungen einverstanden.
Die wichtigsten Anpassungen per 1. Januar 2015

Die nun vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2015 beschlossenen Änderungen sehen für den Bereich Akutsomatik im Wesentlichen wie folgt aus:

Sowohl in der Definition einzelner Leistungsgruppen als auch bei den Anforderungen sind aufgrund von Anregungen von Ärzten und Spitälern verschiedene Anpassungen umgesetzt worden. Alle Anregungen wurden von der Gesundheitsdirektion geprüft und mit Fachspezialisten und den betroffenen Spitälern diskutiert.


Zusätzlich sind die Leistungsgruppen an nationale Regelungen und die Entscheide im Rahmen der IVHSM angepasst worden. Spitäler, welche die geforderten Mindestfallzahlen im Jahr 2013 nicht erreicht haben, erhalten ab 2015 grundsätzlich keinen Leistungsauftrag für diese Bereiche mehr.

Die Zürcher Herzchirurgie wird mit gezielten Massnahmen weiter gestärkt: So sind detailliertere Leistungsgruppen gebildet worden; damit können die Herzchirurgie-Leistungen besser erfasst und dargestellt werden. Als zusätzliche Anforderung ist in allen Leistungsgruppen der Herzchirurgie ein Monitoring zur Qualitätssicherung umzusetzen. Beide Massnahmen schaffen die Grundlagen für weitergehende Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsvergleiche. Aufgrund der Aufteilung der Leistungsgruppen und der neuen Anforderungen sind sämtliche Leistungsaufträge in der Herzchirurgie um drei Jahre verlängert worden.

Auch in weiteren Bereichen der Spitzenmedizin (Kardiologie, Neurochirurgie und Neurologie) werden die Spitäler verpflichtet, Patientendaten in Registern zu erfassen, um eine gute Basis für die Qualitätssicherung und für weiterführende Kooperationen zu schaffen.

In der Rehabilitation waren alle 2012 erteilten Leistungsaufträge bis 31. Dezember 2014 befristet, um sie danach an das neue nationale Rehabilitationstarifsystem anpassen zu können. Da sich das nationale Tarifsystem verzögert, wurden alle Reha-Leistungsaufträge unverändert um weitere drei Jahre verlängert.

Im Bereich Psychiatrie sind die Leistungsgruppen weiter verfeinert und um eine zusätzliche Dimension mit vier Altersbereichen ergänzt worden. Damit verbunden ist auch die Einführung eines spezifischen Leistungsauftrags für Gerontopsychiatrie, den ab 2015 die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, die Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, die Clienia Privatklinik Schlössli, das Sanatorium Kilchberg und die Spitäler Schaffhausen erhalten. Darüber hinaus sind alle bisher befristeten Leistungsaufträge aufgrund positiver Prüfungsergebnisse in unbefristete Leistungsaufträge umgewandelt worden.
Aufnahmepflicht: Weitergehende Überprüfungen werden möglich

Spitäler mit kantonalem Leistungsauftrag sind gesetzlich verpflichtet, alle Patientinnen und Patienten unabhängig von ihrem Versichertenstatus aufzunehmen. Gleichwohl liegt der Anteil an nur Grundversicherten in einigen Zürcher Listenspitälern noch deutlich unter dem kantonalen Durchschnitt von rund 75 Prozent. Dieser Situation tragen die Präzisierungen Rechnung, die bezüglich der Aufnahmepflicht vorgenommen worden sind. So kann die Gesundheitsdirektion künftig bei Anzeichen, dass die Aufnahmepflicht nicht erfüllt wird, Spitäler gezielt dazu verpflichten, Daten einzureichen, die zu jeder Versichertenkategorie Aufschluss über Wartefristen, Operationstermine und weitergewiesene Notfallpatienten geben. Ausserdem können Listenspitäler neu verpflichtet werden, die durchschnittliche Wartezeit pro Leistungsgruppe nach Versichertenkategorie und eine Liste ihrer Fachärzte, die bereit sind, auch nur grundversicherte Patientinnen und Patienten zu behandeln, zu publizieren.